Neue EU-Fluggastrechte ab 23. Oktober 2027: Was Meilensammler wissen müssen

S
VerantwortlichGründer von Meilenmeister
Erschienen02.11.202612 Min. Lesezeit
Teilen
Leerer Abflugbereich eines Flughafens am Abend, warmes goldenes Licht auf dunklen Sitzreihen
Mit KI erstellt

Im Oktober ging eine Meldung durch fast jedes Reiseportal: Die EU hat die Fluggastrechte reformiert. Was in den Überschriften stand, klang nach sofortiger Besserung, und genau das ist das Missverständnis. Ich habe mir den Verordnungstext selbst angesehen, weil die Sekundärquellen sich schon beim Startdatum widersprechen: Die eine schreibt "Mitte 2027", die nächste "Herbst 2027", die dritte nennt gar kein Datum.

Im Amtsblatt steht es eindeutig. Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 2. Oktober 2026 veröffentlicht und ist seit dem 22. Oktober 2026 in Kraft. Anwendbar wird sie aber erst am 23. Oktober 2027. Bis dahin gilt für jeden gestrichenen, verspäteten oder überbuchten Flug weiterhin die alte Fassung der Verordnung 261/2004. Wer sich heute auf die neuen Regeln beruft, bekommt von der Airline zu Recht eine Absage.

Für uns Meilensammler ist das trotzdem relevant, und zwar mehr als für Normalbucher. Zwei der Änderungen treffen genau die Punkte, an denen Prämienflüge seit Jahren wehtun: die No-Show-Klausel und die Gebühr für eine Namenskorrektur. Dazu kommt eine neue Frist, die viele Ansprüche künftig schneller verfallen lässt als heute.

Auf einen Blick

23. Oktober 2027Gilt ab
22. Oktober 2026In Kraft seit
250, 400 oder 600 EuroAusgleich
3 Stunden VerspätungAnspruch ab
9 Monate ab AbflugAntragsfrist neu
30 KalendertageAntwortpflicht

Was genau beschlossen wurde, und warum das Datum so wichtig ist

Die Reform heißt Verordnung (EU) 2026/2202 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie stammt vom 16. September 2026 und steht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, unter der Nummer 2026/2202 vom 2. Oktober 2026. Sie ändert zwei ältere Rechtsakte: die Verordnung 261/2004, die Ausgleich und Betreuung bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung regelt, und die Verordnung 2027/97 zur Haftung bei Gepäckschäden.

Der entscheidende Satz steht ganz am Ende, in Artikel 3. Dort heißt es, die Verordnung trete am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, und dann folgt der Satz, der in den meisten Zusammenfassungen untergeht: "Sie gilt ab dem 23. Oktober 2027."

In Kraft und anwendbar sind zwei verschiedene Dinge. In Kraft ist die Verordnung seit dem 22. Oktober 2026, das ist der zwanzigste Tag nach der Veröffentlichung. Das bedeutet lediglich, dass sie rechtlich existiert und die Mitgliedstaaten sich darauf vorbereiten müssen. Ansprüche entstehen daraus erst, wenn sie angewendet wird, und das ist der 23. Oktober 2027.

Praktisch heißt das: Wenn dein Prämienflug im Januar 2027 gestrichen wird, gilt für diesen Fall die alte Rechtslage. Die No-Show-Klausel in den Beförderungsbedingungen ist dann noch wirksam, die Namenskorrektur darf noch etwas kosten, und für deinen Ausgleichsantrag gelten die bisherigen nationalen Fristen. Erst bei einem Flug ab dem 23. Oktober 2027 greifen die neuen Regeln.

Infografik: neun Monate Antragsfrist, 30 Tage Antwortfrist der Airline, Start der neuen Regeln am 23. Oktober 2027
Mit KI erstellt
Die drei Zahlen, die ab dem 23. Oktober 2027 zählen: neun Monate hast du Zeit, einen Ausgleichsantrag zu stellen, 30 Kalendertage hat die Airline Zeit zu antworten.Mit KI erstellt

Die Neun-Monats-Frist: die Änderung, die dich Geld kosten kann

Die meisten Berichte über die Reform zählen Verbesserungen auf. Eine der wichtigsten Neuerungen ist aber eine Verschärfung zu Lasten der Fluggäste, und sie steht in Artikel 7 Absatz 9.

Dort ist festgelegt, dass Anträge auf Ausgleichsleistung vom Fluggast innerhalb von neun Monaten ab dem tatsächlichen Abflugdatum eingereicht werden müssen, so wie es auf dem Flugschein steht. Neun Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem der Flug tatsächlich losging.

Um einzuordnen, was das bedeutet: In Deutschland verjähren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bisher nach den allgemeinen Regeln, also in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Flug im Februar 2026 ließe sich danach bis Ende 2029 verfolgen. Künftig wäre derselbe Fall neun Monate nach dem Abflug erledigt. Wer die Quittung ein Jahr lang in der Schublade liegen lässt, bekommt nichts mehr.

Im Gegenzug bekommt die Airline eine eigene Frist. Sie muss den Eingang des Antrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen und dann innerhalb von 30 Kalendertagen entweder zahlen oder schriftlich begründen, warum sie nicht zahlt. Beruft sie sich dabei auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie benennen, auf welchen aus der Liste im Anhang der Verordnung sie sich stützt. Das ist ein echter Fortschritt gegenüber dem heutigen Zustand, in dem Airlines Anträge oft einfach liegen lassen.

Die Ausgleichsbeträge bleiben bei 250, 400 und 600 Euro

Vor der Einigung gab es monatelang Streit darüber, ob die Entschädigungssummen gekürzt und die Schwellen angehoben werden. Beides ist nicht passiert. Artikel 7 Absatz 1 der neuen Fassung nennt dieselben drei Beträge wie bisher.

Es sind 250 Euro bei Reisen über eine Entfernung von 1.500 Kilometern oder weniger, 400 Euro bei allen Reisen innerhalb der Union über 1.500 Kilometer und bei allen anderen Reisen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, und 600 Euro bei allem, was darüber hinausgeht. Ein gestrichener Flug von Frankfurt nach Palma fällt damit in die 250-Euro-Stufe, Frankfurt nach New York in die 600-Euro-Stufe.

Eine Einschränkung gibt es, und die gab es im Kern auch vorher schon. Nach Artikel 7 Absatz 2 darf die Airline den Betrag um 50 Prozent kürzen, wenn sie dir eine Ersatzbeförderung anbietet und du dein Ziel nicht später als vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichst. Aus 600 Euro werden dann 300 Euro. Neu geregelt ist auch der Fall, dass ein Flug vorverlegt wird: Startet die Ersatzreise mehr als eine Stunde früher als geplant, kann die Airline um 50 Prozent kürzen, wenn die Vorverlegung weniger als zwei Stunden beträgt, und um 25 Prozent bei weniger als drei Stunden.

Infografik: Ausgleichszahlung je Strecke, 250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km, 600 Euro darueber
Mit KI erstellt
Die Ausgleichsbeträge nach Artikel 7 Absatz 1 bleiben unverändert: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer, 600 Euro darüber. Bei schneller Ersatzbeförderung darf die Airline halbieren.Mit KI erstellt

Wichtig für uns: Diese Beträge hängen nicht daran, was dein Ticket gekostet hat. Ein Prämienflug, den du mit Meilen bezahlt hast, ist ein Flugschein wie jeder andere, und die Ausgleichszahlung richtet sich allein nach der Entfernung. Bei einem Langstrecken-Prämienflug sind 600 Euro gemessen am eingesetzten Gegenwert oft eine erstaunlich gute Quote.

Drei Stunden bleiben die Grenze, und stehen endlich im Gesetz

Dass es ab drei Stunden Ankunftsverspätung Geld gibt, ist für die meisten Reisenden eine Selbstverständlichkeit. Juristisch war es das nie. Im Text der alten Verordnung stand diese Schwelle nämlich nicht, sie stammt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009, den verbundenen Rechtssachen Sturgeon und Böck.

Die neue Fassung schreibt sie ausdrücklich hinein. In Artikel 6 Absatz 4 heißt es, Fluggäste hätten auf Antrag Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung bei der Ankunft von über drei Stunden erreichen. Damit lässt sich künftig nicht mehr darüber streiten, ob die Rechtsprechung noch gilt.

Zwei weitere Zeitmarken kommen dazu. Erreicht die Verspätung beim Abflug fünf Stunden, muss die Airline von sich aus eine Erstattung anbieten. Und wenn du ihr mitgeteilt hast, dass du weiterreisen willst, sie dir aber innerhalb von drei Stunden keine Ersatzbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen anbietet, darfst du dir die Ersatzbeförderung selbst organisieren. Das steht in Artikel 8 Absatz 3 und ist in der Praxis stark: Bisher saß man am Schalter fest und wartete darauf, dass die Airline sich bewegt.

Neu ist außerdem eine Regel für das Festsitzen im Flugzeug. Nach dem eingefügten Artikel 6a muss die Airline bei einer Verspätung auf der Rollbahn für Klimatisierung, Zugang zu den Toiletten und kostenloses Trinkwasser sorgen. Erreicht die Wartezeit auf einem Flughafen in der EU zwei Stunden, muss das Flugzeug zurück an den Flugsteig, damit die Passagiere aussteigen können. Ausnahmen gelten nur, wenn Sicherheit, Flugverkehrskontrolle oder Einwanderungsbestimmungen das verhindern.

Die No-Show-Klausel fällt, und das ist für Prämienflieger die größte Nachricht

Die No-Show-Klausel ist der Grund, warum man bei einem Hin- und Rückflug nicht einfach den Hinflug verfallen lassen kann. Wer den ersten Flug nicht antritt, dem storniert die Airline den Rest der Buchung. Bei einem Prämienflug ist das besonders bitter, weil dann nicht nur das Ticket weg ist, sondern die eingesetzten Meilen im Feuer stehen.

Damit ist ab dem 23. Oktober 2027 Schluss. Der neue Artikel 4 Absatz 5 ist unmissverständlich formuliert: Fluggästen darf weder die Beförderung mit der Begründung verweigert werden, dass sie die im Rahmen desselben Luftbeförderungsvertrags vorgesehene Hinreise nicht angetreten haben, noch dürfen ihnen mit jener Begründung Gebühren für die Rückreise berechnet werden. Ausdrücklich eingeschlossen sind Rückreisen in Form von Anschlussflügen.

Beide Hälften sind wichtig. Die Airline darf dich nicht stehen lassen, und sie darf dir für den Rückflug auch nichts nachberechnen. Der zweite Teil verhindert, dass die Fluggesellschaften die Klausel einfach durch eine Gebühr ersetzen.

Bis dahin ändert sich allerdings nichts, und das ist der Punkt, an dem Leser Geld verlieren könnten. Wer 2027 vor Oktober einen Prämienflug bucht und den Hinflug sausen lässt, verliert die Rückreise nach heutiger Rechtslage genauso wie bisher.

Infografik: No-Show-Klausel gestrichen, Namenskorrektur kostenlos, Drei-Stunden-Grenze bleibt
Mit KI erstellt
Drei Punkte, die ab dem 23. Oktober 2027 neu sind: Die No-Show-Klausel ist verboten, Namenskorrekturen sind kostenlos, und die Drei-Stunden-Grenze bleibt unverändert bestehen.Mit KI erstellt

Namenskorrekturen werden kostenlos

Ein Buchstabendreher im Nachnamen kostet heute je nach Airline zwischen 50 und 120 Euro, und manche Fluggesellschaft verlangt gleich eine komplette Neubuchung. Bei Prämientickets ist das ein eigenes Ärgernis, weil eine Neubuchung bedeutet, dass die Meilen erst zurückgebucht und dann neu eingesetzt werden müssen, womöglich zu einem inzwischen gestiegenen Meilenpreis.

Die Verordnung greift das in Erwägungsgrund 14 auf. Dort steht, dass Fluggäste derzeit mitunter eine Verwaltungsstrafgebühr für die Berichtigung der falschen Schreibung ihres Namens entrichten müssen, und dass zumutbare Berichtigungen von Buchungsfehlern oder verwaltungstechnische Änderungen künftig unentgeltlich vorgenommen werden sollen.

Dazu kommt eine zweite Zusage: Eine Abweichung zwischen dem Namen in der Buchung und dem korrigierten Namen soll kein Grund für eine Nichtbeförderung sein. Die Grenze ist klar gezogen. Die Korrektur darf keine Änderung der Flugzeiten, des Datums, der Flugroute oder des Fluggastes selbst nach sich ziehen. Aus einem Tippfehler darf also kein verdeckter Namenswechsel werden, mit dem man ein Ticket an jemand anderen weitergibt.

Verpasster Anschluss, Gutscheine und der Preis mit Handgepäck

Der verpasste Anschlussflug bekommt mit Artikel 6b einen eigenen Paragrafen. Zuständig ist die Airline, die den vorherigen, gestörten Flug durchgeführt hat. Sie muss dich anderweitig befördern und betreuen. Schafft sie es nicht, dich innerhalb von fünf Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des verpassten Anschlusses umzubuchen, muss sie zusätzlich eine Erstattung anbieten. Der Ausgleich nach der Drei-Stunden-Regel kommt obendrauf, gerechnet wird dabei ab der ursprünglich geplanten Ankunftszeit am Endziel.

Bei Gutscheinen zieht die Verordnung eine Grenze, die man sich merken sollte. Ein Gutschein statt Geld ist künftig nur zulässig, wenn du ausdrücklich zugestimmt hast, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger. Sein Wert muss mindestens dem Betrag entsprechen, der dir sonst zustünde, und die Option muss gleichberechtigt neben der Auszahlung stehen, nicht als vorausgewählte Variante. Löst du den Gutschein bis zum Ende seiner Gültigkeit nicht vollständig ein, muss die Airline den Restbetrag automatisch erstatten.

Eine Änderung betrifft nicht die Störung, sondern die Buchung. Nach Erwägungsgrund 43 sollen Airlines, Vermittler und Metasuchmaschinen vor Beginn des Buchungsvorgangs standardmäßig den Flugpreis einschließlich Handgepäck anzeigen. Das zielt genau auf das, was wir derzeit auf jeder Kurzstrecke erleben: Der angezeigte Preis gilt für ein Täschchen unter dem Vordersitz, der Trolley kostet extra.

Und schließlich definiert die Verordnung erstmals, was ein außergewöhnlicher Umstand ist. Zwei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Das Ereignis darf seiner Art oder Ursache nach nicht zur normalen Tätigkeit der Airline gehören, und es darf von ihr nicht zu beherrschen sein. Dazu kommt eine Liste im Anhang, die alle fünf Jahre überprüft wird. Entscheidend ist der Zusatz, dass die bloße Berufung auf einen solchen Umstand nicht reicht. Die Airline muss auch nachweisen, dass er die Störung verursacht hat und dass sie sie trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

Bis 22. Oktober 2027 und ab 23. Oktober 2027

Heutige Rechtslage

No-Show bei nicht angetretener Hinreise
Rückflug darf storniert werden
Gebühr für Namenskorrektur
Airline darf eine Gebühr verlangen
Frist für den Ausgleichsantrag
Nationale Verjährung, in Deutschland drei Jahre
Antwortpflicht der Airline
Keine ausdrückliche Frist
Neu

Ab 23. Oktober 2027

No-Show bei nicht angetretener Hinreise
Verboten, auch eine Ersatzgebühr
Gebühr für Namenskorrektur
Zumutbare Korrektur ist unentgeltlich
Frist für den Ausgleichsantrag
Neun Monate ab tatsächlichem Abflug
Antwortpflicht der Airline
Zahlung oder Begründung in 30 Kalendertagen

Quelle: Verordnung (EU) 2026/2202, Amtsblatt der EU vom 2. Oktober 2026. Stand: November 2026.

Bei einer Annullierung entscheidest künftig du

Eine Änderung klingt klein und ist im Alltag am Schalter eine der wirksamsten. Wird ein Flug annulliert, hast du nach der Verordnung schon heute die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung. In der Praxis wird diese Wahl aber oft für dich getroffen: Die Airline bucht um, schickt eine Mail mit der neuen Verbindung, und wer lieber sein Geld zurück hätte, muss das aktiv durchsetzen.

Die neue Fassung von Artikel 5 dreht das um. Das Luftfahrtunternehmen muss die betroffenen Fluggäste unverzüglich unterrichten, ihnen gleichzeitig ihre konkreten Rechte für genau diesen Fall mitteilen und ihnen dann unverzüglich die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung anbieten. Dazu kommt die Pflicht, den Grund für die Annullierung unverzüglich mitzuteilen. Das ist mehr als Höflichkeit, denn ohne Begründung lässt sich kaum beurteilen, ob der Ausgleichsanspruch besteht.

Beruft sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände, muss sie das künftig erklären, und zwar in prägnanter Form und allgemeinverständlicher Sprache, ausdrücklich ohne branchenspezifischen und juristischen Fachjargon. Wer schon einmal die Auskunft "operationelle Gründe" bekommen hat, weiß, warum dieser Satz in der Verordnung steht. Die Erläuterung ist dabei ausdrücklich nur eine Information an dich und ersetzt nicht den Nachweis, den die Airline einer Behörde oder einem Gericht vorlegen muss.

Gezahlt wird künftig standardmäßig per elektronischer Überweisung. Ein anderer Weg ist nur zulässig, wenn du ihm auf einem dauerhaften Datenträger ausdrücklich zugestimmt hast, und die Beweislast dafür, wann und wie du zugestimmt hast, liegt bei der Airline. Damit fällt das Argument weg, man könne den Betrag nur als Gutschrift auf das Kundenkonto buchen.

Was die Reform nicht ändert

Genauso wichtig wie die Neuerungen ist, was gleich bleibt, weil sich daran die meisten Falschmeldungen festmachen. Der räumliche Anwendungsbereich wird nicht ausgeweitet. Die Verordnung gilt, wenn der ursprüngliche Abflugort in der EU liegt, oder wenn das Endziel in der EU liegt und eine EU-Airline den Flug durchführt. Ein Flug von Bangkok nach Frankfurt mit einer thailändischen Airline fällt also weiterhin nicht darunter, ein Flug von Frankfurt nach Bangkok mit derselben Airline schon.

Auch die Betreuungsleistungen bleiben im Kern, was sie waren: Verpflegung, Kommunikation und bei Bedarf eine Übernachtung. Und die Ausgleichszahlung bleibt unabhängig vom Ticketpreis, was bei günstigen Tickets weiterhin dazu führt, dass die Entschädigung höher ausfallen kann als das, was der Flug gekostet hat.

Neu hinzu kommt dagegen etwas, das man im Störungsfall merken wird, ohne es einem Paragrafen zuordnen zu können. Flughäfen mit mehr als vier Millionen Passagieren im Jahr müssen Notfallpläne für Lagen mit vielen gestrandeten Reisenden aufstellen und diese mit Airlines und Bodenabfertigern abstimmen. An kleineren Flughäfen gilt eine abgeschwächte Pflicht zur Koordination. Dazu kommt ein freiwilliges Unionslabel für Fluggastrechte, mit dem Airlines und Vermittler kennzeichnen können, ob der volle Schutz der Verordnung für eine Hin- und Rückreise gilt. Freiwillig heißt hier allerdings auch: Wer es nicht nutzt, muss nicht.

Was das konkret für deine Prämienflüge heißt

Die Fluggastrechteverordnung hat Meilentickets nie ausgenommen, und daran ändert die Reform nichts. Entscheidend ist, dass du einen Flugschein hast und der Flug in den räumlichen Anwendungsbereich fällt, also in der EU startet oder von einer EU-Airline in die EU führt. Womit du bezahlt hast, spielt keine Rolle.

Wie der Ausgleich bei einem mit Meilen bezahlten Ticket praktisch abläuft und was die Airline dir statt Geld anbieten darf, habe ich in einem eigenen Beitrag auseinandergenommen: Entschädigung beim Prämienflug. Dort geht es um die heutige Rechtslage, die bis zum 22. Oktober 2027 weiter gilt.

Drei Dinge würde ich mir aus diesem Beitrag mitnehmen. Erstens: Bis Oktober 2027 ändert sich nichts, und wer darauf baut, verliert im Zweifel seinen Rückflug. Zweitens: Die Neun-Monats-Frist ist die einzige Änderung, die dich schlechter stellt, und sie trifft genau die Leute, die Belege sammeln und sich später darum kümmern wollen. Drittens: Die beiden Punkte, die für Prämienflüge am meisten wert sind, das No-Show-Verbot und die kostenlose Namenskorrektur, sind sauber und eng formuliert und lassen den Airlines wenig Spielraum.

Wenn du bis dahin einen Prämienflug hast, den du nicht antreten kannst, gelten weiter die alten Regeln. Was dann mit deinen Meilen passiert und welche Fristen die Airlines ansetzen, steht in Prämienflug nicht angetreten. Steht ein falscher Name auf dem Ticket, hilft dir bis Oktober 2027 nur der heutige Weg: Name falsch auf dem Flugticket.

Dein Vorgehen bei einer Flugstörung

  • Belege sofort sichern

    Flugschein, Bordkarte und ein Foto der Anzeigetafel mit der Verspätung. Später bekommst du das nicht mehr zusammen.

  • Den Grund schriftlich erfragen

    Ab Oktober 2027 muss die Airline ihn unverzüglich nennen und außergewöhnliche Umstände verständlich erklären.

  • Antrag innerhalb von neun Monaten stellen

    Gilt für Flüge ab dem 23. Oktober 2027, gerechnet ab dem tatsächlichen Abflugdatum auf dem Flugschein.

  • Keinen Gutschein ungeprüft annehmen

    Der Geldbetrag muss gleichberechtigt danebenstehen, und ein Restwert wird am Ende automatisch erstattet.

  • Bei Prämienflügen die Meilen kontrollieren

    Prüfe im Vielfliegerkonto, ob die eingesetzten Meilen und die Zuzahlung vollständig zurückgebucht wurden.

Häufig gestellte Fragen

Ab dem 23. Oktober 2027. Die Verordnung (EU) 2026/2202 wurde am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 22. Oktober 2026 in Kraft, angewendet wird sie aber erst ab dem 23. Oktober 2027. Für jeden Flug davor gilt weiterhin die bisherige Fassung der Verordnung 261/2004.
Nein. Artikel 7 Absatz 1 der neuen Fassung nennt dieselben Beträge wie bisher: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro innerhalb der Union über 1.500 Kilometer und bei anderen Reisen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, 600 Euro darüber. Bei einer Ersatzbeförderung mit weniger als vier Stunden Verspätung darf die Airline um die Hälfte kürzen.
Ja. Die Schwelle von drei Stunden Ankunftsverspätung bleibt und steht ab Oktober 2027 erstmals ausdrücklich im Verordnungstext, in Artikel 6 Absatz 4. Bisher ergab sie sich nur aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Neun Monate ab dem tatsächlichen Abflugdatum, das auf dem Flugschein steht. Das steht in Artikel 7 Absatz 9 und gilt ab dem 23. Oktober 2027. Für Flüge davor gelten die bisherigen nationalen Verjährungsfristen, in Deutschland sind das drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Bis zum 22. Oktober 2027 ja, danach nicht mehr. Der neue Artikel 4 Absatz 5 verbietet es, die Beförderung mit der Begründung zu verweigern, dass die Hinreise aus demselben Beförderungsvertrag nicht angetreten wurde, und verbietet zugleich, dafür Gebühren zu berechnen.
Ja. Die Verordnung knüpft an den Flugschein und den Abflugort an, nicht an die Zahlungsart. Ob du mit Geld oder mit Meilen gebucht hast, ändert weder den Anspruch noch die Höhe der Ausgleichszahlung, die sich allein nach der Entfernung richtet.

Fazit: gute Reform, falsches Datum in den Köpfen

Unterm Strich ist die Reform für Fluggäste ein Gewinn. Die Beträge bleiben, die Drei-Stunden-Grenze bleibt, und mit dem No-Show-Verbot, der kostenlosen Namenskorrektur und der Antwortpflicht binnen 30 Tagen verschwinden drei Ärgernisse, über die sich Reisende seit Jahren beschweren. Dass die Airline künftig nachweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand die Störung tatsächlich verursacht hat, dürfte in der Praxis mehr bewegen als alles andere.

Der Haken ist nicht inhaltlich, sondern zeitlich. Zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt und dem Tag, an dem die Regeln greifen, liegen fast 13 Monate. In dieser Zeit wird es Leser geben, die eine Schlagzeile im Kopf haben und am Schalter auf ein Recht pochen, das es noch nicht gibt. Der 23. Oktober 2027 ist die eine Zahl, die man sich aus diesem Beitrag merken sollte.

Quelle für alle Angaben in diesem Beitrag ist der deutsche Volltext der Verordnung (EU) 2026/2202 im Amtsblatt der Europäischen Union, abgerufen am 2. November 2026. Stand: November 2026.

Geschrieben von

Simon Edholzer

Gründer von Meilen-Meister. Sammelt selbst aktiv Meilen und Punkte mit Amex Gold, Platinum und Payback Amex, zuletzt 40.000 Membership-Rewards-Punkte über eine einzige Empfehlung. Damit fliegt er regelmäßig nach Südostasien. Mehr über mich und meine Methodik

Zuletzt aktualisiert am 02.11.2026

Werbung · Im Detail

Welche American Express Karte passt zu dir?

Vergleiche die besten Amex Karten und sichere dir exklusive Willkommensboni über unsere Partner-Links.

American Express Platinum Card
Das Premium-Erlebnis

American Express Platinum Card

720€/ Jahr
  • 85.000 Membership Rewards® Punkte Willkommensbonus
  • Lounge-Zugang über Priority Pass und Centurion Lounges
  • 200€ Reiseguthaben pro Jahr
  • 200€ SIXT ride Guthaben pro Jahr
  • 150€ Restaurant-Guthaben pro Jahr
  • 100 € LODENFREY und 120 € Lounge on the Go (bis 31.03.2027)
  • Umfassende Reise- und Einkaufsversicherungen
  • Status bei Hilton, Marriott & Radisson
Jetzt Platinum Card sichernAlle Details zur American Express Platinum Card

* Affiliate-Link · Keine zusätzlichen Kosten für dich

Karten ausgegeben von American Express Services Europe Limited · Payback Amex in Kooperation mit Payback · Alle Angaben ohne Gewähr

Diskussion (0)

Kommentar verfassen

0 / 5000 Zeichen

Dein Kommentar wird nach einer Überprüfung veröffentlicht.

Noch keine Kommentare. Sei der Erste, der kommentiert!