Die Nachricht kommt fast immer abends: Ihr Flug wurde annulliert, wir haben Sie umgebucht. Wer sein Ticket mit Geld bezahlt hat, weiss inzwischen ungefähr, was dann gilt. Ausgleichszahlung, Verpflegung, notfalls ein Hotel. Wer stattdessen einen grossen Teil seines Meilenkontos geleert hat, ist an dieser Stelle unsicher. Und genau diese Unsicherheit kostet Geld.
Mir schreiben regelmässig Leser, denen am Telefon gesagt wurde, für Prämienflüge gebe es keine Entschädigung, weil ja kein Ticketpreis gezahlt worden sei. Das ist falsch. Die EU-Fluggastrechteverordnung nennt Meilentickets sogar ausdrücklich, und zwar in dem Absatz, in dem sie bestimmte Tickets ausschliesst. Der Ausschluss gilt für Mitarbeitertickets und ähnliche nicht öffentliche Tarife, nicht für Prämienflüge aus einem Vielfliegerprogramm.
Dieser Beitrag erklärt, was dir nach einer Annullierung, einer langen Verspätung oder einem Downgrade wirklich zusteht, wie du deine Meilen zurückbekommst und an welcher einen Stelle Meilensammler tatsächlich schlechter dastehen als Barzahler. Alle Zahlen sind am 28.09.2026 gegen den Verordnungstext bei EUR-Lex geprüft.
Auf einen Blick
Warum die Verordnung für Meilentickets ausdrücklich gilt
Der entscheidende Satz steht in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Zuerst schliesst die Verordnung dort Fluggäste aus, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Das ist die Klausel, auf die sich Servicemitarbeiter gelegentlich berufen. Gemeint sind damit aber Personalflüge und ähnliche interne Tarife.
Direkt danach folgt der Satz, der für uns zählt: Die Verordnung gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme ausgegeben wurden. Ein Prämienflug aus Miles and More, Flying Blue, Avios oder einem transferierten Punkteguthaben ist genau das. Der Gesetzgeber hat diesen Fall also gesehen und bewusst einbezogen.
Ebenso wichtig ist Artikel 15. Er verbietet, die Rechte aus der Verordnung durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag zu beschneiden. Eine Klausel in den Programmbedingungen, nach der es bei Prämienflügen keine Ausgleichszahlung gibt, wäre damit wirkungslos. Wenn du an dieser Stelle Widerstand bekommst, ist das kein juristischer Streit, sondern schlicht eine falsche Auskunft.
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Dein Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, also gegen die Airline, die tatsächlich fliegt. Nicht gegen das Programm, über das du gebucht hast. Wer eine Prämie bei Miles and More auf einem Partnerflug einlöst, schreibt im Ernstfall die Partnerairline an, nicht die Miles-and-More-Hotline. Das erspart dir eine Woche im Kreis telefonieren.
250, 400 oder 600 Euro: so viel muss die Airline zahlen
Die Höhe der Ausgleichszahlung steht in Artikel 7 und hängt allein von der Entfernung ab, nicht vom Ticketpreis und nicht davon, wie du bezahlt hast. Bei Flügen bis 1.500 Kilometer sind es 250 Euro. Bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sind es 400 Euro. Bei allem darüber sind es 600 Euro.
Diese Unabhängigkeit vom Preis ist für Meilensammler der wichtigste Satz des ganzen Themas. Ein Prämienflug in der Economy nach Mallorca und ein teures Business-Ticket auf derselben Strecke bringen exakt denselben Betrag. Und 600 Euro liegen bei fast jedem Langstrecken-Prämienflug deutlich über dem, was du an Steuern und Gebühren obendrauf gezahlt hast. Die Ausgleichszahlung ist damit oft mehr wert als der gesamte Baranteil deiner Buchung.
Gemessen wird nach der Grosskreisentfernung, also der kürzesten Verbindung über die Erdkugel, nicht nach der geflogenen Route. Massgeblich ist dabei der letzte Zielort, an dem du verspätet ankommst. Wer über ein Drehkreuz fliegt und dort den Anschluss verliert, rechnet also bis zum Endziel und nicht nur bis zum Umsteigeflughafen. Bei einer Umbuchung von Frankfurt nach Bangkok über Zürich zählt Bangkok.
Eine Kürzung gibt es: Bietet die Airline dir einen Ersatzflug an, der dich je nach Entfernungsklasse höchstens zwei, drei oder vier Stunden später ans Ziel bringt als ursprünglich geplant, darf sie die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Aus 600 Euro werden dann 300 Euro. Die Kürzung setzt aber voraus, dass du dieses Angebot auch tatsächlich bekommen hast.
Und noch ein Detail, das bares Geld wert ist: Artikel 7 Absatz 3 sagt, wie gezahlt wird. Barzahlung, Überweisung oder Scheck. Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen sind nur mit deinem schriftlichen Einverständnis erlaubt. Ein Angebot über Meilen oder einen Voucher statt Geld darfst du also schlicht ablehnen, ohne dass dein Anspruch dadurch kleiner wird.

Ausgleichszahlung nach Entfernung (Artikel 7)
Kurzstrecke
- Entfernung
- Bis 1.500 km
- Ausgleichszahlung
- 250 Euro
- Bei schnellem Ersatzflug
- 125 Euro
Mittelstrecke
- Entfernung
- 1.500 bis 3.500 km
- Ausgleichszahlung
- 400 Euro
- Bei schnellem Ersatzflug
- 200 Euro
Langstrecke
- Entfernung
- Ab 3.500 km
- Ausgleichszahlung
- 600 Euro
- Bei schnellem Ersatzflug
- 300 Euro
Kurzstrecke | Mittelstrecke | Häufigster Prämienfall Langstrecke | |
|---|---|---|---|
| Entfernung | Bis 1.500 km | 1.500 bis 3.500 km | Ab 3.500 km |
| Ausgleichszahlung | 250 Euro | 400 Euro | 600 Euro |
| Bei schnellem Ersatzflug | 125 Euro | 200 Euro | 300 Euro |
Werte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, geprüft am 28.09.2026 bei EUR-Lex. Die halbierten Beträge gelten nur, wenn die Airline eine rechtzeitige Ersatzbeförderung anbietet.
Und was passiert mit den Meilen?
Die Ausgleichszahlung ist nur die eine Hälfte. Die andere steht in Artikel 8, und dort liegt die Antwort auf die Frage, die Meilensammler am meisten beschäftigt. Bei einer Annullierung hast du die Wahl zwischen drei Optionen, und diese Wahl triffst du, nicht die Airline.
Option eins ist die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen, und zwar zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Bei einem Prämienflug war dieser Preis eine Kombination aus Meilen und einem Barbetrag für Steuern und Gebühren. Beides gehört folglich zurück: die Meilen auf dein Programmkonto, das Geld auf dein Zahlungsmittel. Erstattet wird für nicht zurückgelegte Strecken, und für bereits geflogene Abschnitte dann, wenn die Reise dadurch sinnlos geworden ist. In diesem Fall kommt ein Rückflug zum ersten Abflugort dazu.
Option zwei ist die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Wort vergleichbar ist hier entscheidend. Wer eine Business-Prämie gebucht hat, muss sich nicht ohne Weiteres in die Economy setzen lassen, nur weil dort noch Platz ist. Option drei ist dieselbe Ersatzbeförderung zu einem späteren, von dir gewünschten Termin, sofern Plätze frei sind.
Wichtig ist die Trennung der beiden Ansprüche. Erstattung nach Artikel 8 und Ausgleichszahlung nach Artikel 7 sind zwei verschiedene Dinge, die nebeneinander bestehen. Du bekommst also nicht entweder deine Meilen oder dein Geld, sondern im Regelfall beides. Wer nur die Meilenrückbuchung akzeptiert und den Fall damit als erledigt betrachtet, verschenkt bis zu 600 Euro pro Person.
Was die Verordnung nicht regelt, ist die Frage, ob dir Meilen erstattet werden, die inzwischen verfallen wären. Hier zählen die Bedingungen deines Programms. Wenn du deine Prämie also ohnehin kurz vor Ablauf deiner Meilen eingelöst hattest, kläre diesen Punkt beim Programm schriftlich, bevor du der Erstattung zustimmst. Wie Meilenverfall generell funktioniert, steht in einem eigenen Beitrag hier auf der Seite.

Wann es kein Geld gibt
Zwei Gründe lassen die Ausgleichszahlung entfallen, und beide stehen in Artikel 5. Der erste ist eine rechtzeitige Information. Wirst du mindestens zwei Wochen vor dem planmässigen Abflug über die Annullierung unterrichtet, gibt es keine Ausgleichszahlung. Das ist der Grund, warum Airlines Prämienflüge gern früh umbuchen statt spät.
Dazwischen wird es feiner. Bei einer Information zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor Abflug entfällt die Zahlung nur, wenn du einen Ersatzflug angeboten bekommst, der höchstens zwei Stunden früher startet und höchstens vier Stunden später ankommt. Bei weniger als sieben Tagen Vorlauf sind die Grenzen enger: höchstens eine Stunde früher, höchstens zwei Stunden später. Wird eine dieser Grenzen gerissen, bleibt der Anspruch bestehen.
Der zweite Grund sind aussergewöhnliche Umstände, die sich auch mit allen zumutbaren Massnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Darunter fallen typischerweise Unwetter, gesperrter Luftraum oder ein Streik der Flugsicherung. Ein technischer Defekt am eigenen Flugzeug gehört nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel nicht dazu, weil er zum normalen Betriebsrisiko zählt.
Entscheidend ist dabei die Beweislast. Artikel 5 Absatz 4 legt fest, dass die Airline nachweisen muss, ob und wann sie dich informiert hat. Und der Nachweis der aussergewöhnlichen Umstände liegt ebenfalls bei ihr. Ein pauschaler Verweis auf operative Gründe in der Absage-Mail ist kein Nachweis. Wenn du nichts weiter tust, als diesen Nachweis schriftlich einzufordern, hast du in vielen Fällen schon den entscheidenden Schritt getan.
Ein Punkt, der regelmässig untergeht: Aussergewöhnliche Umstände befreien die Airline nur von der Ausgleichszahlung nach Artikel 7. Die Betreuungsleistungen nach Artikel 9 und das Wahlrecht nach Artikel 8 bleiben davon unberührt. Auch bei einem Vulkanausbruch bekommst du also Verpflegung, notfalls ein Hotel und wahlweise deine Meilen zurück. Nur die Pauschale entfällt.
Verspätung: ab drei Stunden wird aus Ärger Geld
Der Verordnungstext selbst regelt bei Verspätungen zunächst nur die Betreuung. Ab zwei Stunden auf Strecken bis 1.500 Kilometer, ab drei Stunden auf mittleren Strecken und ab vier Stunden auf allen übrigen Flügen musst du Mahlzeiten und Erfrischungen bekommen, angemessen zur Wartezeit. Dauert es bis zum nächsten Tag, kommen Hotel und Transfer dazu. Zwei Telefonate oder E-Mails sind ebenfalls vorgesehen.
Ab fünf Stunden Verspätung hast du zusätzlich das Recht, die Reise abzubrechen und die Erstattung nach Artikel 8 zu verlangen. Für einen Prämienflug heisst das wieder: Meilen und Steuern zurück. Das ist die Notbremse, wenn absehbar wird, dass der Sinn der Reise ohnehin dahin ist.
Die eigentliche Entschädigung bei Verspätung steht nicht im Verordnungstext, sondern kommt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-402/07 vom 19. November 2009, bekannt als Sturgeon. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Seitdem gilt: Kommst du drei Stunden oder später als geplant am Endziel an, greift derselbe Anspruch auf 250, 400 oder 600 Euro.
Gemessen wird die Ankunft, nicht der Abflug. Ein Flug, der mit vier Stunden Verspätung startet und die Zeit unterwegs teilweise aufholt, kann also unter der Schwelle bleiben. Umgekehrt zählt bei einer Umsteigeverbindung die Ankunft am Endziel, auch wenn der erste Flug pünktlich war und erst der Anschluss gerissen ist. Notiere dir deshalb die tatsächliche Ankunftszeit, am besten mit einem Foto der Anzeigetafel oder einem Screenshot der Flugverfolgung.
Vom Business-Award in die Economy: hier stehen Meilensammler wirklich schlechter
Es gibt eine Konstellation, in der die Verordnung für Prämienflüge tatsächlich schwächer wirkt, und ich halte es für unehrlich, das zu verschweigen. Es geht um das Downgrade, also den Fall, dass die Airline dich in eine niedrigere Klasse setzt als gebucht. Für Meilensammler ist das ein häufiges Ärgernis, weil Business-Prämien knapp und Umbuchungen bei Ausfällen alltäglich sind.
Artikel 10 regelt beide Richtungen. Wirst du hochgestuft, darf die Airline keinen Aufschlag verlangen. Wirst du herabgestuft, muss sie binnen sieben Tagen erstatten: 30 Prozent des Flugscheinpreises bis 1.500 Kilometer, 50 Prozent bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, 75 Prozent bei allem darüber.
Der Haken steckt in der Bezugsgrösse. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-255/15 vom 22. Juni 2016 entschieden, dass für die Berechnung der Preis des Flugs zugrunde zu legen ist, auf dem die Herabstufung stattfand. Und er hat ausdrücklich klargestellt, dass nur der Preis des reinen Flugs zählt, ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren, sofern diese nicht von der Klasse abhängen.
Bei einem Prämienflug ist genau dieser reine Flugpreis in Euro aber nahe null. Der Gegenwert steckt in den Meilen, und die tauchen in der Rechnung des Gerichtshofs nicht auf. Wie viel 75 Prozent von fast nichts sind, muss ich nicht ausrechnen. Wer hier auf Artikel 10 setzt, bekommt im Zweifel wenig.
Praktisch heisst das zweierlei. Erstens: Verlange beim Programm die Rückbuchung der Meilendifferenz zwischen der gebuchten und der geflogenen Klasse. Das ist kein Anspruch aus der Verordnung, sondern eine Frage der Programmbedingungen, und die meisten Programme regeln es zugunsten des Kunden, wenn man es schriftlich verlangt. Zweitens: Prüfe, ob der Vorgang nicht ohnehin eine Annullierung oder eine Verspätung von drei Stunden war. Dann greift die pauschale Ausgleichszahlung, und die kennt keinen Ticketpreis. Sie ist bei Prämienflügen der verlässlichere Hebel.

Welche Prämienflüge überhaupt erfasst sind
Die Verordnung gilt nicht weltweit, und die Grenze ist für Meilensammler besonders relevant, weil Prämien oft auf Partnerairlines ausserhalb Europas eingelöst werden. Artikel 3 Absatz 1 legt zwei Fälle fest.
Erster Fall: Du trittst den Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats an. Dann gilt die Verordnung, völlig unabhängig davon, welche Airline fliegt. Ein Prämienflug von Frankfurt nach Singapur mit einer asiatischen Airline ist also erfasst. Zweiter Fall: Du fliegst von einem Flughafen in einem Drittstaat in die EU. Dann gilt die Verordnung nur, wenn die ausführende Airline ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Daraus folgt die Regel, die ich jedem Prämienbucher ans Herz lege: Der Rückflug ist der kritische. Eine Business-Prämie von Frankfurt nach Singapur und zurück ist auf dem Hinflug in jedem Fall geschützt. Auf dem Rückflug ab Singapur nur dann, wenn eine europäische Airline fliegt. Löst du deine Meilen auf dem Rückweg bei einem nichteuropäischen Partner ein, gibt es für diesen Abschnitt keinen Anspruch aus der EU-Verordnung. Das ist kein Argument gegen solche Prämien, aber ein Argument dafür, den Unterschied zu kennen.
Zwei formale Voraussetzungen kommen nach Artikel 3 Absatz 2 hinzu. Du brauchst eine bestätigte Buchung, und du musst dich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden, bei fehlender Zeitangabe spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit. Bei einer Annullierung entfällt die zweite Voraussetzung, denn zu einem gestrichenen Flug kann sich niemand einfinden. Wer aber wegen eigener Verspätung am Schalter nicht mehr abgefertigt wird, verliert den Anspruch.
Wo die Kreditkarte hilft und wo nicht
Weil das regelmässig durcheinandergeht: Deine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung richten sich gegen die Airline. Sie hängen nicht davon ab, mit welcher Karte du die Steuern gezahlt hast, ob du überhaupt eine Kreditkarte besitzt oder welchen Status du hast. Niemand braucht für 600 Euro Ausgleichszahlung eine Premiumkarte.
Was eine Karte mit Reiseversicherung abdecken kann, ist etwas anderes: Kosten, die die Verordnung gerade nicht ersetzt. Die Verordnung schuldet dir eine Pauschale und Betreuung, aber keinen Ersatz für die nicht stornierbare Hotelnacht am Zielort, den verfallenen Mietwagen oder den verpassten Anschluss ausserhalb der Buchung. Genau in diese Lücke zielen Reiseversicherungen von Kreditkarten.
Was dabei tatsächlich versichert ist, unterscheidet sich stark zwischen den Karten und hängt an Bedingungen wie der Zahlung mit genau dieser Karte. Ich habe die Leistungen der Amex-Karten in einem eigenen Beitrag auseinandergenommen. Die kurze Version: Es lohnt sich, die Versicherungsbedingungen einmal vor der Reise zu lesen und nicht erst am Gate. Und es lohnt sich nicht, eine Karte allein wegen der Versicherung zu halten.
Der ehrliche Rat lautet deshalb: Behandle beides getrennt. Die Ausgleichszahlung forderst du bei der Airline ein, zusätzliche Kosten meldest du der Versicherung. Wer nur eines von beidem macht, lässt in der Regel Geld liegen.
So gehst du konkret vor
Die meisten Fälle scheitern nicht an der Rechtslage, sondern daran, dass niemand je schriftlich etwas gefordert hat. Der Ablauf ist kurz, und er funktioniert ohne Anwalt und ohne Inkassoportal, das dir am Ende ein Drittel abzieht.
Sichere zuerst die Belege, solange du noch am Flughafen bist. Die Annullierungs- oder Verspätungsmeldung, die Bordkarte oder Buchungsbestätigung, ein Foto der Anzeigetafel mit der tatsächlichen Zeit und die Quittungen für Essen oder Hotel, falls du selbst zahlen musstest. Artikel 14 verpflichtet die Airline übrigens, dir bei Annullierung oder ab zwei Stunden Verspätung von sich aus einen schriftlichen Hinweis auf deine Rechte auszuhändigen. Passiert selten, gefragt werden darf trotzdem.
Schreibe dann das ausführende Luftfahrtunternehmen an, nicht das Vielfliegerprogramm. Nenne Flugnummer, Datum, Buchungsreferenz und die geforderte Summe, verweise auf Artikel 7 und setze eine Frist von 14 Tagen. Fordere ausdrücklich die Auszahlung auf dein Konto und erkläre, dass du einem Gutschein nicht zustimmst. Für die Meilen forderst du parallel die Rückbuchung aufs Programmkonto.
Kommt keine oder eine ablehnende Antwort, führt der nächste Schritt zur Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr oder zum Luftfahrt-Bundesamt als nationaler Durchsetzungsstelle. Beides ist für dich kostenfrei. Zeit hast du dabei mehr als viele denken: Nach der regelmässigen Verjährungsfrist des deutschen Rechts beträgt sie drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Absatz 1 BGB). Ein Flugausfall aus diesem Jahr ist also noch lange durchsetzbar.
Checkliste: Entschädigung beim Prämienflug durchsetzen
Abarbeiten in dieser Reihenfolge. Punkt eins entscheidet oft über den ganzen Fall.
Belege sichern, bevor du den Flughafen verlässt
Annullierungsmeldung, Bordkarte, Foto der Anzeigetafel mit der echten Zeit, Quittungen für Essen und Hotel.
Wahlrecht nach Artikel 8 bewusst ausüben
Ersatzflug oder vollständige Erstattung. Bei einem Prämienflug heisst Erstattung: Meilen zurück aufs Konto, Steuern und Gebühren zurück aufs Zahlungsmittel.
Keinem Gutschein zustimmen
Reisegutscheine oder Meilen statt Geld sind nach Artikel 7 Absatz 3 nur mit schriftlichem Einverständnis zulässig. Ohne Unterschrift bleibt der Anspruch auf Überweisung.
Die ausführende Airline anschreiben
Nicht das Vielfliegerprogramm. Mit Flugnummer, Datum, Buchungsreferenz, Betrag, Verweis auf Artikel 7 und einer Frist von 14 Tagen.
Nachweis der aussergewöhnlichen Umstände verlangen
Die Beweislast liegt bei der Airline. Ein Verweis auf operative Gründe ohne Beleg genügt nicht.
Bei Ablehnung zur Schlichtung
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr oder Luftfahrt-Bundesamt, beides kostenfrei. Drei Jahre Zeit ab Ende des betreffenden Jahres.
Fazit
Ein Prämienflug ist rechtlich kein Ticket zweiter Klasse. Die Verordnung nennt Kundenbindungsprogramme ausdrücklich, die Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro hängt allein an der Entfernung, und bei einer Annullierung kommen Meilen und gezahlte Steuern zurück. Wer beides fordert, die Erstattung und die Pauschale, holt bei einem gestrichenen Langstreckenflug meist mehr heraus, als der Baranteil der Buchung überhaupt gekostet hat.
Zwei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Antwort. Auf dem Rückflug aus einem Drittstaat schützt dich die Verordnung nur bei einer europäischen Airline. Und beim Downgrade läuft die Prozentregelung des Artikels 10 bei Meilentickets weitgehend ins Leere, weil sie am Geldpreis hängt. In beiden Fällen ist die pauschale Ausgleichszahlung der bessere Hebel, sofern der Vorgang als Annullierung oder als Verspätung ab drei Stunden zählt.
Der wichtigste Satz zum Schluss: Fast alles hängt daran, dass du einmal schriftlich etwas forderst. Alle Angaben in diesem Beitrag sind am 28.09.2026 gegen den Verordnungstext bei EUR-Lex und die genannten Urteile geprüft. Stand: September 2026.
Häufige Fragen zur Entschädigung beim Prämienflug
Geschrieben von
Simon Edholzer
Gründer von Meilen-Meister. Sammelt selbst aktiv Meilen und Punkte mit Amex Gold, Platinum und Payback Amex — zuletzt 40.000 Membership-Rewards-Punkte über eine einzige Empfehlung — und fliegt damit regelmäßig nach Südostasien. Mehr über mich und meine Methodik
Zuletzt aktualisiert am 28.09.2026


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